Fiqh: As-Sadl – Das Hängenlassen der Arme im Gebet (Maliki)

Es ist für jede Person nach der begehrten Ansicht in der mālikītischen Rechtschule mandūb (empfohlen) die Arme im Pflichtgebet an den Seiten hängen zu lassen und es ist makrūh (verpöhnt) die Hände übereinander zu legen. (1)

Fast alle hohen Gelehrten der Tabiʿīn beteten, während sie ihre Hände an ihren Seiten hängen gelassen haben. Unter ihnen waren: Saʿīd ibn al-Musayyāb, Ibrāhīm an-Nakhaʿī, Ḥasan al-Baṣrī, Muḥammad ibn Sirīn, Saʿīd ibn Jubayr, ʿAbdullāh ibn az-Zubayr, Ibn Juraji, Imām al-Awzaʿī und Imām Mālik ibn Anas. (2)

So lassen sich beispielsweise folgende Überlieferungen aus al-Muṣannaf von Ibn Abī Shaybāh entnehmen:

“Ḥasan al-Baṣrī und Ibrāhīm an-Nakhaʿī  ließen im Gebet gewöhnlich ihre Hände an den Seiten hängen.”

“ʿAbdullāh ibn az-Zubayr (der Enkel von Abū Bakr aṣ-Ṣiddīq) ließ seine Hände an den Seiten hängen, wenn er betete.”

Ebenso sagte Imām ash-Shawkānī:

“Ibn al-Munthir berichtet, dass Ibn az-Zubayr, al-Ḥasan al-Baṣrī und an-Nakhaʿī gewöhnlich ihre Arme im Gebet hängen gelassen haben. Sie haben nicht die rechte Hand über die linke gelegt.”

Shaykh al-Khadr ash-Shinqīti sagte:

“Die Gelehrten sagten, dass ʿAbdullāh ibn az-Zubayr das Gebet von Abū Bakr übernommen hat. Dies ist ein Beweis, dass Abū Bakr seine Hände im Gebet hängen gelassen hat, denn Ibn az-Zubayr lernte von ihm das Gebet.” (3)

Ibn ʿAbdu l-Barr sagte:

“ʿAbdullāh ibn al-ʿIzar sagte: “Ich begleitete gewöhnlich Saʿīd ibn Jubayr. Er sah einen Mann, der im Gebet die eine Hand über die andere Hand legte. Er ging dort hin, trennte sie (die Hände) voneinander und kam anschließend wieder zu mir zurück”.” (4)

Die Meinung von Imām Mālik:

Ibn Rushd al-Mālikī sagte:

“Die Gelehrten hatten in Bezug auf das Zusammenlegen der Hände im Gebet verschiedene Ansichten. Mālik betrachtete es als makrūh (verpöhnt) im Pflichtgebet. Jedoch erlaubte er dies im freiwilligen Gebet.” (5)

Ibn al-Qāsim sagte:

“Imām Mālik sagte über das Legen der rechten Hand auf der linken: “Ich habe kein Wissen über so eine Handlung in den Pflichtgebeten”.”

Weiterhin sagte ibn al-Qāsim:

“Vielmehr mochte Imām Mālik es nicht (das Zusammenlegen der Hände), aber in den empfohlenen/freiwilligen Gebeten, wenn das Stehen zu lange andauert, so liegt kein Schaden darin, wenn es beim langen Stehen hilft.” (6)

Beweise aus den aḥādīth:

Abū Ḥamid as-Saʿīdi sagte, während zehn Gefährten des Gesandten Allāhs (Allāhs Segen und Heil auf ihm) anwesend waren:

“Immer wenn der Gesandte Allāhs (Allāhs Segen und Heil auf ihm) im Gebet stand, erhob er seine Hände, bis sie in Schulterhöhe waren und sagte dann Allāhu Akbar, bis jeder Knochen wieder seine gerade Position eingenommen hat….” (7)

Shaykh ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī sagt zu diesem Ḥadīth:

“Die “gerade Position” der Hände bzw. Arme ist, wenn sie an den Seiten sind. Man kann nicht sagen, dass die Arme einer Person gerade sind, wenn die Hände auf der Brust zusammengelegt werden.”

Shaykh Mukhtār ad-Dawdī (ein mauretanischer Gelehrter) sagte:

“Wenn der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) im Gebet die rechte Hand über die linke Hand getan hätte, dann hätten die zehn Gefährten ihn (Abū Ḥamid) dafür getadelt, als er sagte: “Bis jeder Knochen wieder seine gerade Position eingenommen hat”.” (8)

Ein weiterer Ḥadīth:

“Der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) hat es gewöhnlich den Leuten verboten die Hände auf der Taille zu legen mit den Ellenbogen zur Seite ausgestreckt in den vorgeschriebenen Gebeten.” (9)

Abū Qānit al-Ḥasanī sagt zu diesem Ḥadīth:

“Wenn eine Person die Hände auf der Taille legt mit den Ellenbogen an den Seiten ausgestreckt, so beugt man seine Arme. Folglich können die mālikītischen Gelehrten sagen, dass der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) die betenden Leute dazu angehalten hat, ihre Arme nicht zu beugen während sie in der stehenden Position im Gebet sind. Wenn man ein Arm mit dem anderen Arm zusammenlegt, so sind die Arme gebeugt. Es ist besser, dass die Arme in ihrer natürlichen Form gehalten werden, sodass sie gerade an den Seiten hängen. Was das Verbot in diesem Ḥadīth angeht, so sagen die meisten Rechtsgelehrten, dass es lediglich eine Empfehlung ist (sich von dieser Handlungsweise fernzuhalten) und dass das Legen der Hände auf der Taille bzw. das Zusammenlegen der Hände das Gebet nicht ruiniert/ungültig macht.”

Wie oben bereits erwähnt, betete Ibn az-Zubayr mit den Händen an seinen Seiten. Ibn ʿAbbās wurde über das Gebet des Propheten befragt und er sagte:

“Wer wissen möchte, wie der Gesandte Allāhs (Allāhs Segen und Heil auf ihm) betete, soll das Gebet von ʿAbdullāh ibn az-Zubayr nachahmen.” (10)

Was die Überlieferungen angeht, die darüber berichten, dass der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) sowie seine Gefährten beteten, während ihre Hände zusammengelegt waren, so sind nur zwei von diesen Überlieferungen authentisch. Bedenke: Keine von den beiden Überlieferungen sagen explizit aus, dass er (der Prophet) selbst in dieser Art betete.” (11)

Die Meinung der Mālikīs:

Es gibt 3-4 Meinungen unter den mālikītischen Gelehrten:

Shaykh ʿUsmān dan Fodio sagte:

“Bezüglich des Zusammenlegens der Hände im Gebet zur besseren Körperhaltung, so gibt es 3 Ansichten darüber: Einige sagen, dass es absolut erlaubt ist. Andere sagen, dass es tadelnswert (makrūh) ist, außer in den freiwilligen Gebeten, wenn man zu lange steht. Wiederrum betrachten andere es als empfohlen; das linke Handgelenk würde dann von der rechten Hand erfasst werden und unterhalb der Brust platziert werden.” (12)

1. Meinung: Es ist makrūh die Hände im Pflichtgebet zusammen zu legen, jedoch ist es im freiwilligen Gebet mubāḥ (erlaubt):

Shaykh Aḥmad ad-Dardīr sagte:

“Es ist erlaubt die Hände im freiwilligen Gebet zusammenzulegen und es ist tadelnswert (makrūh) die Hände im Pflichtgebet zusammenzulegen.” (13)

Shaykh az-Zarrūq sagte:

“Die betende Person plaziert im Pflichtgebet ihre rechte Hand nicht über die linke, obwohl dies im freiwilligen Gebet erlaubt ist, sofern man lange steht, um sich selbst abzustützen.” (14)

Abū Qānit al-Ḥasanī sagt:

“Bei den Pflichtgebeten ist die gängige Ansicht in der mālikītischen Rechtschule, dass es verpöhnt (makrūh) ist die Hände während des Stehens zusammen zu legen.” (15)

2. Meinung: Es ist erlaubt im Pflichtgebet und auch im freiwilligen Gebet die Hände zusammen zu legen:

Dies ist die Ansicht von Ashhāb und Ibn Nāfiʿ. Auch Ibn ʿAbdu l-Barr sagte dies.

3. Meinung: Man legt im Pflichtgebet und auch im freiwilligen Gebet die Hände zusammen (d.h. es ist empfohlen):

Dies berichteten Mutrif und al-Majishūn von Mālik. (16)

Al-Qāḍī ʿIyāḍ zählte in seinem Buch unter dem empfohlenen Aspekten im Gebet folgendes auf:

“Das Platzieren der rechten Hand auf der Rückseite der linken Hand in Brusthöhe und manche sagen über den Bauchnabel (im Stehen), vorausgesetzt man beabsichtigt nicht sich selbst abzustützen.” (17)

Es gibt jedoch auch noch eine 4. Meinung, nämlich, dass das Zusammenlegen der Hände im Gebet verboten ist:

Dies berichteten die ʿIrāqī-Gelehrten von Mālik. (18)

Am Ende seiner Abhandlung erwähnt Shaykh ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī folgendes:

“Schlussfolgerung: Das Hängenlassen der Arme im Gebet war die Ansicht von Imām Mālik und auch die aḥādīth des Propheten (Allāhs Segen und Heil auf ihm) beweisen, dass er (Allāhs Segen und Heil auf ihm) so betete. Auch die Tabiʿīn beteten so und es war die Ansicht von ʿAbdullāh ibn az-Zubayr, der das Gebet von Abū Bakr lernte und er (Abū Bakr) lernte das Gebet direkt vom Propheten (Allāhs Segen und Heil auf ihm).”

Und Allāh weiß es am Besten

[Quellen: Zusammenfassung aus verschiedenen Werken; hauptsächlich aus den Büchern „Das Mālikī-Argument für das nicht-Zusammenlegen der Hände im Gebet“ vom Shaykh ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī und „The Guiding Helper“ von Abū Qānit al-Ḥasanī; einige Zitate wurden von der Seite „madanitimbukti.wordpress.com“ entnommen.]

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1: Al-Khurashī ʿalā Mukhtaṣar Khalīl 1/286 (Erläuterung zu Khalīl’s Aussage “Und lasst die Hände baumeln.”).

2: Siehe z.B. in al-Muṣannaf von Ibn Abī Shaybāh.

3: Ibrām an-Naqḍ Seite 63.

4: At-Tamḥīd (20:76); auch in al-Muṣannaf überliefert.

5: Bidāyah al-Mujtāhid wa Nihāyah al-Muqtasid.

6: Al-Mudawwanah al-Kubrā 1/76.

7: Bukhārī, Abū Dāwūd, Tirmidhī, Aḥmad und Ibn Khuzaymā; ein verlässlicher Ḥadīth.

8: Mashruʾiyat al-Sadl fī aṣ-Ṣalāt.

9: Dhalīl al-Rāghbīn ilā al-Riyād aṣ-ṣāliḥīn 1/838: Ḥadīth Nr. 1755; Muslim 1/387; Tirmidhi 1/297 und Bukhārī.

10: Abū Dāwūd.

11: Siehe: Al-Murshid al-Muʿīn Seite 44; ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī.

12: Al-Bayān; Anmerkung: Dan Fodio selbst bevorzugte es die Arme an den Seiten herabhängen zu lassen, denn er sagte: “Man erhebt die Hände in Schulterhöhe und sagt dann Allāhu Akbar. Danach senkt man die Hände an den Seiten.”

13: Arqab al-Māsilik lī madhhab al-Imām Mālik.

14: Sharḥ ar-Risāla (al-Qayrawānī).

15: Fußnote 1003 vom Guiding Helper.

16: Siehe: Al-Taḥsīl 1/395 von Ibn Rushd.

17: Al-Qawāʿid al-Islām.

18: Siehe: al-Mutāwaʿ 1/281 von al-Bagi.

Übernommen von http://at-tanzil.de
Mit freundlicher Genehmigung