Hanbali-Madhhab: Platzierung der Hände im Gebet (beim Stehen)

«Es gilt als empfohlen, sie unter dem Nabel zu platzieren;
knapp oberhalb des Nabels ist erlaubt;
das Platzieren auf der Brust gilt als verpönt (makruh).»

— Sheikh ‚Abdu-s Salam ash-Shuwa`iyr

Gefunden hier -> https://www.facebook.com/hanbalimadhhab/posts/770818239739577

Übertragen in die deutsche Sprache von Yahya ibn Rainer.

Hanbali-Madhhab: Position von Ellenbogen, Bauch, Knien und Füßen in der Niederwerfung

Die Sunnah laut Imam Ahmed – Allah sei ihm gnädig – ist es, in der Niederwerfung des Gebetes die Ellenbogen auf Abstand von der (Körper-)Seite zu halten, den Bauch auf Abstand von den Oberschenkeln, die Knie auf Abstand voneinander und die Füße auf Abstand voneinander (so, dass die Füße nicht direkt nebeneinander stehen bzw. sich berühren, aber auch nicht weiter als normal voneinander entfernt sind).

[Quelle: Kashaf al-Qina‘; im Kapitel der Beschreibung des Gebetes]

Gefunden hier -> https://www.facebook.com/hanbalimadhhab/posts/685818541572881?match=ZmVldA%3D%3D

Übertragen in die deutsche Sprache von Yahya ibn Rainer.

Den Taslim mit dem Imaam oder nach dem Imaam sprechen?

 

وقال الشيخ ابن عثيمين رحمه الله في “الشرح الممتع :

قال العلماء : يكره أن تسلم مع إمامك التسليمة الأولى والثانية ، وأما إذا سلمت التسليمة الأولى بعد التسليمة الأولى ، والتسليمة الثانية بعد التسليمة الثانية فإن هذا لا بأس به ، لكن الأفضل أن لا تسلم إلا بعد التسليمتين

Schaykh Ibn al-’Uthaymin Rahimahullaahu ta’alaah sagt:

Die Gelehrten sagen: Es ist Makruh mit deinem Imaam den Taslim-Gruß zu sprechen. Aber wenn du den ersten Taslim nach seinem (des Imaam) Taslim und den zweiten Taslim nach seinem zweiten Taslim sprichst, so ist nichts Falsches daran/In Ordnung. Jedoch ist es Vorzügiger, den Taslim nicht zu sprechen außer nach dem er (der Imaam) beide Taslim’s gesprochen hat.

Aus der Erklärung zu al-Mumti’

[Quelle: ibnuthaymin.wordpress.com]

Die Hände nach der Verbeugung (wieder) auf die Brust platzieren

قال الشيخ ابن عثيمين رحمه الله : الذي يظهر أنّ السنة هو وضع اليمنى على ذراع اليسرى لعموم حديث سهل بن سعد الثابت في البخاري ” كان الناس يُؤمرون أن يضع الرجل يده اليمنى على ذراعه اليسرى في الصلاة ” فإنك إذا نظرت لعموم هذا الحديث ” في الصلاة ” ولم يقل في ” القيام ” تبيَّن لك أن القيام بعد الركوع يُشرع فيه الوضع ؛ لأنَّه في الصلاة تكون اليدان حال الركوع على الركبتين ، وفي حال السجود : على الأرض ، وفي حال الجلوس : على الفخذين ، وفي حال القيام – ويشمل ما قبل الركوع وما بعد الركوع – : يضع الإنسان يده اليمنى على ذراعه اليسرى .هذا هو الصحيح .” الشرح الممتع ” ( 3 / 146 ) .

Es scheint, dass es Sunnah ist, die rechte Hand auf den linken Unterarm zu platzieren, aufgrund die allgemeine Bedeutung des Hadith von Sahl ibn Sa’d , welcher von al Bukhari überliefert wurde: ,,Den Leuten wurde befohlen, dass ein Mann im Gebet seine rechte Hand auf den linken Unterarm platzieren sollte.” Wenn du dir die allgemeine Bedeutung dieses Hadith anschaust, wirst du bemerken, dass es ‘im Gebet” heißt, (und) nicht ‘im Stehen‘. Demzufolge wird es klar, dass wenn man nach dem Verbeugen aufsteht, es einem vorgeschrieben ist, (seine rechte Hand auf den linken Unterarm) zu platzieren, da im Verbeugen, die Hände auf die Knie sind, in der Niederwerfung, die Hände auf den Boden sind und im Sitzen, die Hände auf den Schenkeln sind. Aber im Stehen – welches das Aufstehen vor und nach dem Verbeugen beinhaltet – sollte eine Person seine rechte Hand auf seinen linken Unterarm platzieren.

Dies ist die Korrekte Ansicht.

Schaykh Ibn al-’Uthaymin in seiner Erklärung zu al-Mumti’, 3/146

[Quelle: ibnuthaymin.wordpress.com ]

Die trefflichste Meinung in Hinblick auf das Rezitieren hinter dem Imam

BISMILAHHI-R-RAHMANI-R-RAHIM

Shaich ul Islam Ibn Taimiah (Allah erbarme Sich seiner) sagte:

«Die trefflichste Meinung in Hinblick auf das Rezitieren hinter dem Imam ist, dass wenn der Mitbetende die Rezitation des Imam hört, ihr zuhören und schweigen muss und weder soll er die Eröffnende noch eine andere [Surah] rezitieren. Wenn er aber nicht seine Reziation hört, so liest er die Eröffnende und hinzukommend [noch andere Suren], und diese [Meinung] ist die Meinung der Mehrheit unter den Salaf und den Chalaf, genauso wie es die Meinung von Malik und seinen Gefährten, Ahmad und der Mehrheit seiner Gefährten und eine von zwei Meinungen von Al-Shafi’i sowie auch einer Gruppe von Ermittelnden (zu Arabisch: muhaqqiqun) unter seinen Gefährten war. Des Weiteren war es die Meinung von Muhammad bin Al-Hassan und anderen unter den Gefährten von Abu Hanifah. In Hinblick aber auf die Meinung einer Gruppe von den Leuten des Wissens, wie Abu Hanifah und Abu Yusuf, dass man nicht hinter dem Imam zu rezitieren hat, weder die Eröffnende noch eine andere [Surah], weder im stillen [Gebet] noch im hörbaren [Gebet], so steht sie der Meinung jener gegenüber, die die Rezitation der Eröffnenden zur Pflicht gemacht haben, auch wenn die Rezitation des Imam hörbar ist, wie in der anderen – der neuen – Meinung von Al-Shafi’i war, und sie war auch die Meinung von Al-Buchari, Ibn Hazam und anderen. Diesbezüglich gibt es auch eine dritte Meinung, und zwar, dass es wünschenswert ist die Eröffnende zu rezitieren, wenn man die Rezitation des Imam hört, und diese Meinung wurde von Al-Laith und Al-Awza’i überliefert, genauso wie es die Wahl meines Großvaters Abu Al-Barakaat war. Allerdings ist die offenkundigste Meinung die Meinung der Mehrheit, weil das Buch und die Sunnah darauf hinweisen, dass der Mitbetende zu schweigen hat, wenn er die Rezitation des Imam hört.»

Majmu‘ Al-Fatawa (18/20-21)
[Herzlichen Dank an den Bruder Abu Ishaq Al-Hanbali]

Ist die Gebetskette eine Erneuerung (Bid’a)?

BISMILLAHI-R-RAHMANI-R-RAHIM

 

وفي سؤال لفضيلة الشيخ محمد بن صالح العثيمين ( اللقاء المفتوح 3/30) عن التسبيح بالمسبحة هل هي بدعة

Man hat den geehrten Schaykh Muhammad bin Saalih al-’Uthaymin bzgl. dem Tasbih (Lopreisen von Allaah swt.) mit der Gebetsketten (Masbaha) gefragt und ob diese eine Erneuerung ist.

فأجاب

Er antwortete:

Weiterlesen

Übertreibung im Zusammenbringen der Knöchel im Gebet

BISMILLAHI-R-RAHMANI-R-RAHIM


س 234: ما المعتمد في إقامة الصفوف؟ وهل يشرع للمصلي أن يلصق كعبه بكعب من بجانبه؟ أفتونا مأجورين؟

Frage: Was ist die vertrauenswürdige Ansicht bezüglich den (Gebets-)Reihen? Ist es vorgeschrieben für die betende Person seinen Knöchel mit der Person daneben zu verbinden? Bitte gebe uns die Fatwaa!

Weiterlesen

Fiqh: As-Sadl – Das Hängenlassen der Arme im Gebet (Maliki)

Es ist für jede Person nach der begehrten Ansicht in der mālikītischen Rechtschule mandūb (empfohlen) die Arme im Pflichtgebet an den Seiten hängen zu lassen und es ist makrūh (verpöhnt) die Hände übereinander zu legen. (1)

Fast alle hohen Gelehrten der Tabiʿīn beteten, während sie ihre Hände an ihren Seiten hängen gelassen haben. Unter ihnen waren: Saʿīd ibn al-Musayyāb, Ibrāhīm an-Nakhaʿī, Ḥasan al-Baṣrī, Muḥammad ibn Sirīn, Saʿīd ibn Jubayr, ʿAbdullāh ibn az-Zubayr, Ibn Juraji, Imām al-Awzaʿī und Imām Mālik ibn Anas. (2)

So lassen sich beispielsweise folgende Überlieferungen aus al-Muṣannaf von Ibn Abī Shaybāh entnehmen:

“Ḥasan al-Baṣrī und Ibrāhīm an-Nakhaʿī  ließen im Gebet gewöhnlich ihre Hände an den Seiten hängen.”

“ʿAbdullāh ibn az-Zubayr (der Enkel von Abū Bakr aṣ-Ṣiddīq) ließ seine Hände an den Seiten hängen, wenn er betete.”

Ebenso sagte Imām ash-Shawkānī:

“Ibn al-Munthir berichtet, dass Ibn az-Zubayr, al-Ḥasan al-Baṣrī und an-Nakhaʿī gewöhnlich ihre Arme im Gebet hängen gelassen haben. Sie haben nicht die rechte Hand über die linke gelegt.”

Shaykh al-Khadr ash-Shinqīti sagte:

“Die Gelehrten sagten, dass ʿAbdullāh ibn az-Zubayr das Gebet von Abū Bakr übernommen hat. Dies ist ein Beweis, dass Abū Bakr seine Hände im Gebet hängen gelassen hat, denn Ibn az-Zubayr lernte von ihm das Gebet.” (3)

Ibn ʿAbdu l-Barr sagte:

“ʿAbdullāh ibn al-ʿIzar sagte: “Ich begleitete gewöhnlich Saʿīd ibn Jubayr. Er sah einen Mann, der im Gebet die eine Hand über die andere Hand legte. Er ging dort hin, trennte sie (die Hände) voneinander und kam anschließend wieder zu mir zurück”.” (4)

Die Meinung von Imām Mālik:

Ibn Rushd al-Mālikī sagte:

“Die Gelehrten hatten in Bezug auf das Zusammenlegen der Hände im Gebet verschiedene Ansichten. Mālik betrachtete es als makrūh (verpöhnt) im Pflichtgebet. Jedoch erlaubte er dies im freiwilligen Gebet.” (5)

Ibn al-Qāsim sagte:

“Imām Mālik sagte über das Legen der rechten Hand auf der linken: “Ich habe kein Wissen über so eine Handlung in den Pflichtgebeten”.”

Weiterhin sagte ibn al-Qāsim:

“Vielmehr mochte Imām Mālik es nicht (das Zusammenlegen der Hände), aber in den empfohlenen/freiwilligen Gebeten, wenn das Stehen zu lange andauert, so liegt kein Schaden darin, wenn es beim langen Stehen hilft.” (6)

Beweise aus den aḥādīth:

Abū Ḥamid as-Saʿīdi sagte, während zehn Gefährten des Gesandten Allāhs (Allāhs Segen und Heil auf ihm) anwesend waren:

“Immer wenn der Gesandte Allāhs (Allāhs Segen und Heil auf ihm) im Gebet stand, erhob er seine Hände, bis sie in Schulterhöhe waren und sagte dann Allāhu Akbar, bis jeder Knochen wieder seine gerade Position eingenommen hat….” (7)

Shaykh ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī sagt zu diesem Ḥadīth:

“Die “gerade Position” der Hände bzw. Arme ist, wenn sie an den Seiten sind. Man kann nicht sagen, dass die Arme einer Person gerade sind, wenn die Hände auf der Brust zusammengelegt werden.”

Shaykh Mukhtār ad-Dawdī (ein mauretanischer Gelehrter) sagte:

“Wenn der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) im Gebet die rechte Hand über die linke Hand getan hätte, dann hätten die zehn Gefährten ihn (Abū Ḥamid) dafür getadelt, als er sagte: “Bis jeder Knochen wieder seine gerade Position eingenommen hat”.” (8)

Ein weiterer Ḥadīth:

“Der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) hat es gewöhnlich den Leuten verboten die Hände auf der Taille zu legen mit den Ellenbogen zur Seite ausgestreckt in den vorgeschriebenen Gebeten.” (9)

Abū Qānit al-Ḥasanī sagt zu diesem Ḥadīth:

“Wenn eine Person die Hände auf der Taille legt mit den Ellenbogen an den Seiten ausgestreckt, so beugt man seine Arme. Folglich können die mālikītischen Gelehrten sagen, dass der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) die betenden Leute dazu angehalten hat, ihre Arme nicht zu beugen während sie in der stehenden Position im Gebet sind. Wenn man ein Arm mit dem anderen Arm zusammenlegt, so sind die Arme gebeugt. Es ist besser, dass die Arme in ihrer natürlichen Form gehalten werden, sodass sie gerade an den Seiten hängen. Was das Verbot in diesem Ḥadīth angeht, so sagen die meisten Rechtsgelehrten, dass es lediglich eine Empfehlung ist (sich von dieser Handlungsweise fernzuhalten) und dass das Legen der Hände auf der Taille bzw. das Zusammenlegen der Hände das Gebet nicht ruiniert/ungültig macht.”

Wie oben bereits erwähnt, betete Ibn az-Zubayr mit den Händen an seinen Seiten. Ibn ʿAbbās wurde über das Gebet des Propheten befragt und er sagte:

“Wer wissen möchte, wie der Gesandte Allāhs (Allāhs Segen und Heil auf ihm) betete, soll das Gebet von ʿAbdullāh ibn az-Zubayr nachahmen.” (10)

Was die Überlieferungen angeht, die darüber berichten, dass der Prophet (Allāhs Segen und Heil auf ihm) sowie seine Gefährten beteten, während ihre Hände zusammengelegt waren, so sind nur zwei von diesen Überlieferungen authentisch. Bedenke: Keine von den beiden Überlieferungen sagen explizit aus, dass er (der Prophet) selbst in dieser Art betete.” (11)

Die Meinung der Mālikīs:

Es gibt 3-4 Meinungen unter den mālikītischen Gelehrten:

Shaykh ʿUsmān dan Fodio sagte:

“Bezüglich des Zusammenlegens der Hände im Gebet zur besseren Körperhaltung, so gibt es 3 Ansichten darüber: Einige sagen, dass es absolut erlaubt ist. Andere sagen, dass es tadelnswert (makrūh) ist, außer in den freiwilligen Gebeten, wenn man zu lange steht. Wiederrum betrachten andere es als empfohlen; das linke Handgelenk würde dann von der rechten Hand erfasst werden und unterhalb der Brust platziert werden.” (12)

1. Meinung: Es ist makrūh die Hände im Pflichtgebet zusammen zu legen, jedoch ist es im freiwilligen Gebet mubāḥ (erlaubt):

Shaykh Aḥmad ad-Dardīr sagte:

“Es ist erlaubt die Hände im freiwilligen Gebet zusammenzulegen und es ist tadelnswert (makrūh) die Hände im Pflichtgebet zusammenzulegen.” (13)

Shaykh az-Zarrūq sagte:

“Die betende Person plaziert im Pflichtgebet ihre rechte Hand nicht über die linke, obwohl dies im freiwilligen Gebet erlaubt ist, sofern man lange steht, um sich selbst abzustützen.” (14)

Abū Qānit al-Ḥasanī sagt:

“Bei den Pflichtgebeten ist die gängige Ansicht in der mālikītischen Rechtschule, dass es verpöhnt (makrūh) ist die Hände während des Stehens zusammen zu legen.” (15)

2. Meinung: Es ist erlaubt im Pflichtgebet und auch im freiwilligen Gebet die Hände zusammen zu legen:

Dies ist die Ansicht von Ashhāb und Ibn Nāfiʿ. Auch Ibn ʿAbdu l-Barr sagte dies.

3. Meinung: Man legt im Pflichtgebet und auch im freiwilligen Gebet die Hände zusammen (d.h. es ist empfohlen):

Dies berichteten Mutrif und al-Majishūn von Mālik. (16)

Al-Qāḍī ʿIyāḍ zählte in seinem Buch unter dem empfohlenen Aspekten im Gebet folgendes auf:

“Das Platzieren der rechten Hand auf der Rückseite der linken Hand in Brusthöhe und manche sagen über den Bauchnabel (im Stehen), vorausgesetzt man beabsichtigt nicht sich selbst abzustützen.” (17)

Es gibt jedoch auch noch eine 4. Meinung, nämlich, dass das Zusammenlegen der Hände im Gebet verboten ist:

Dies berichteten die ʿIrāqī-Gelehrten von Mālik. (18)

Am Ende seiner Abhandlung erwähnt Shaykh ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī folgendes:

“Schlussfolgerung: Das Hängenlassen der Arme im Gebet war die Ansicht von Imām Mālik und auch die aḥādīth des Propheten (Allāhs Segen und Heil auf ihm) beweisen, dass er (Allāhs Segen und Heil auf ihm) so betete. Auch die Tabiʿīn beteten so und es war die Ansicht von ʿAbdullāh ibn az-Zubayr, der das Gebet von Abū Bakr lernte und er (Abū Bakr) lernte das Gebet direkt vom Propheten (Allāhs Segen und Heil auf ihm).”

Und Allāh weiß es am Besten

[Quellen: Zusammenfassung aus verschiedenen Werken; hauptsächlich aus den Büchern „Das Mālikī-Argument für das nicht-Zusammenlegen der Hände im Gebet“ vom Shaykh ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī und „The Guiding Helper“ von Abū Qānit al-Ḥasanī; einige Zitate wurden von der Seite „madanitimbukti.wordpress.com“ entnommen.]

—————————————–

1: Al-Khurashī ʿalā Mukhtaṣar Khalīl 1/286 (Erläuterung zu Khalīl’s Aussage “Und lasst die Hände baumeln.”).

2: Siehe z.B. in al-Muṣannaf von Ibn Abī Shaybāh.

3: Ibrām an-Naqḍ Seite 63.

4: At-Tamḥīd (20:76); auch in al-Muṣannaf überliefert.

5: Bidāyah al-Mujtāhid wa Nihāyah al-Muqtasid.

6: Al-Mudawwanah al-Kubrā 1/76.

7: Bukhārī, Abū Dāwūd, Tirmidhī, Aḥmad und Ibn Khuzaymā; ein verlässlicher Ḥadīth.

8: Mashruʾiyat al-Sadl fī aṣ-Ṣalāt.

9: Dhalīl al-Rāghbīn ilā al-Riyād aṣ-ṣāliḥīn 1/838: Ḥadīth Nr. 1755; Muslim 1/387; Tirmidhi 1/297 und Bukhārī.

10: Abū Dāwūd.

11: Siehe: Al-Murshid al-Muʿīn Seite 44; ʿAbdullāh bin Ḥamid ʿAlī.

12: Al-Bayān; Anmerkung: Dan Fodio selbst bevorzugte es die Arme an den Seiten herabhängen zu lassen, denn er sagte: “Man erhebt die Hände in Schulterhöhe und sagt dann Allāhu Akbar. Danach senkt man die Hände an den Seiten.”

13: Arqab al-Māsilik lī madhhab al-Imām Mālik.

14: Sharḥ ar-Risāla (al-Qayrawānī).

15: Fußnote 1003 vom Guiding Helper.

16: Siehe: Al-Taḥsīl 1/395 von Ibn Rushd.

17: Al-Qawāʿid al-Islām.

18: Siehe: al-Mutāwaʿ 1/281 von al-Bagi.

Übernommen von http://at-tanzil.de
Mit freundlicher Genehmigung

Prangere die Fehler deiner Brüder nicht an

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Einmal waren al-Kisai und al-Yazidi vor dem Herrscher, ar-Rashid, versammelt. Es trat die Zeit des Abendgebetes (Maghrib) ein, und sie mussten jemanden unter sich auswählen, der das Gebet leitete. Die Wahl war nicht schwierig, denn al-Kisai war ein namhafter Rezitator des Qur’ans; bis zum heutigen Tage ist er als einer der ‘Sieben Berühmten Rezitatoren’ bekannt.

Nachdem das Gebet begonnen hatte, und er mit dem Rezitieren der Eröffnungssure fertig war, fuhr al-Kisai mit der Sure al-Kafirun (die Ungläubigen) fort:

„Sprich (O Muhammad zu diesen Ungläubigen): „O ihr Ungläubigen (an Allah, Seine Einheit, Seine Engel, Seine Bücher, Seine Gesandten, dem Tag der Auferstehung, und al-Qadr, etc.) ..“ (109:1)

Obwohl dies eines der kürzesten Kapitel ist, das sogar von den meisten Kindern auswendig gelernt wird, machte al-Kisai einen Fehler in seiner Rezitation.

Weiterlesen

Istighathah: Das Ersuchen von Hilfe bei anderen als Allah (5. Teil)

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

[4] ‘Allamah ‘Abd al-Hayy Lakhnawi (1) (gest. 1304H) -Allah sei ihm gnädig- wurde gefragt,
„Was ist das Urteil über die Person, die daran glaubt, dass die Heiligen die Anrufung aus der Ferne wie aus der Nähe wahrnehmen und hören können und sie sodann um Hilfe ersucht, in einer Form wie man nur Anwesende bittet, und für sie Gelöbnisse abgibt und sagt das ihr Gelöbnis in ihrem Namen getätigt wurde?“

Er antwortete,
„Der Glaube dieser Person ist entstellt/kaputt (fasid) und es besteht die Gefahr des Unglaubens (kufr) für diese Person, denn die Wahrnehmung/das Hören der Heiligen aus der Ferne ist unbewiesen [laut Scharia]. Und das alle Angelegenheiten (juziyat) umfassende Wissen, zu jeder Zeit, ist ausschließlich auf Allah -gepriesen sei Er- beschränkt. In Fatawa Bazzaziyyah wird erklärt, dass, wer immer auch sagt, dass die Seelen der Frommen (mashayikh) anwesend (hadhir) sind, ein Ungläubiger (kafir) ist, und im selben Buche steht geschrieben, dass, wer auch immer Allah und seinen Gesandten zusammen bringt (nikah) um sie als Zeugen (für ein Gelöbnis) zu nehmen, der wird zum Ungläubigen (kafir). Und das aus dem Grunde, weil er dabei annahm, dass der Gesandte Allahs -Allah segne ihn und schenke ihm Heil- ein Kenner des Verborgenen sei.“
(Majmu’ah al-Fatawa, 1:46-47)

Weiterlesen