Auszug aus „Al-aḥkām as-sulṭānīya“ von Abū l-Hasan al-Māwardī über den Umgang mit Kriegsgefangenen

„Al-aḥkām as-sulṭānīya“ von Abū l-Hasan al-Māwardī (364-450 n.H. / 972-1058 n.C.) ist ein anerkanntes Grundlagenwerk über den Fiqh der Staatsführung (und damit auch Kriegsführung). Al-Māwardī war ein bedeutender muslimischer Rechtsgelehrter (faqih). Seine Schriften zum islamischen Recht sind bis heute relevant.

Der folgende Auszug stammt aus dem 5. Abschnitt des 4. Kapitels namens „Die Führerschaft des Jihad“ und beschäftigt sich mit dem korrekten bzw. erlaubten Umgang mit Kriegsgefangenen die keine Muslime sind bzw. werden:

„Die zweite Sache, die passieren kann, ist, dass Allah den Sieg über sie beschert, sie jedoch Götzendiener bleiben (wollen), in diesem Fall werden ihre Frauen und Kinder gefangen genommen, und ihr Vermögen wird zu Beute, und diejenigen, die nicht als Gefangene genommen werden, werden zu Tode gebracht.

Die Gefangenen betreffend, hat der Anführer die freie Wahl, aus vier möglichen Vorgehensweisen die jeweils nützlichste zu beschließen:

Die erste lautet, dass man sie zu Tode bringt, indem man ihre Hälse durchtrennt (-schneidet); die zweite, dass man sie versklavt und somit die Gesetze der Sklaverei über ihre Freilassung oder ihren Verkauf Geltung haben; die dritte, dass man sie gegen Lösegeld, Waren oder Gefangene austauscht; und die vierte, dass man ihnen die Gunst erweist und ihnen verzeiht (und sie somit frei sind).“

(Abū l-Hasan al-Māwardī in Al-aḥkām as-sulṭānīya, 5. Abschnitt des 4. Kapitels „The Amirate of Jihaad“)

Eine englischsprachige Übersetzung des Werkes kann man HIER>> als PDF herunterladen.