Zweifel an der Beweiskraft von Âhâd-Hadîthen

BISMILLAHI-R-RAHMANI-R-RAHIM

 

Begriffserklärung: Âhâd ist der Gegenbegriff zu Mutawâtir. Als mutawâtir gelten Hadîthe, die in jeder Generation von so vielen Gelehrten überliefert sind, dass eine Einigung auf eine Lüge auszuschließen ist. Demnach sind Âhâd-Überlieferungen nicht nur Überlieferungen einzelner Personen, sondern auch kleinerer Gruppen, die jedoch nicht groß genug sind, um anhand der Zahl und des Aufenthaltsorts der Personen eine Einigung auszuschließen.

In einem früheren Artikel wurde bereits erwähnt, dass man jene, die die Sunna ablehnten, in zwei Gruppen einteilen kann: Jene, die aus ihrer Ablehnung kein Hehl machten und dazu aufriefen, die Sunna in ihrer Gesamtheit zu verwerfen, egal ob die Hadîthe âhâd oder mutawâtir sind. Sie meinten, diese Überlieferungen seien unbedeutend und der Qurân habe die Sunna nicht nötig. Sie suchten Zweifel an einigen Gruppen von Überlieferungen zu wecken und nachdem das nicht gelungen war, diese in ihrer Gesamtheit anzufechten. Einige Hadîthe erkannten sie an, andere lehnten sie ab. So auch jene Berichte, die âhâd sind, mit der Behauptung, diese seien zweifelhaft. Sie lehnten diese selbst und jegliche Argumentation in Verbindung mit diesen Hadîthen ab.

Die Mu`tazila gehörte zu den Ersten, die die Sunna in âhâd und mutawâtir einteilten, um die Offenbarungstexte zu manipulieren und nach eigenem Gutdünken ablehnen zu können. Sie lehnten viele authentische und absolut sicher überlieferte Hadîthe ab, die ihren neu erfundenen Regeln über den Islâm widersprachen, sie schlossen somit alle Wege zur Erkenntnis Allâhs, Seiner Namen und Eigenschaften. Stattdessen tischten sie den Menschen schwache Argumente auf und ersannen Prämissen, die sie selbst als Verstandesschärfe und eindeutige Beweise bezeichneten, die sie den Offenbarungstexten vorzogen und sogar die Offenbarungstexte nach diesen Theorien beurteilten.

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Ein Âhâd-Hadîth ist ein gültiger Beweis in der Aqîda und im islâmischen Recht – Teil 2

BISMILLAHI-R-RAHMANI-R-RAHIM

 

Die Meinung, dass diese Hadîthe keine Beweiskraft hinsichtlich der Dogmen haben, setzt voraus, dass sich die Muslime nicht einig darin sind, woran sie glauben müssen, obwohl die Überlieferung schon alle Muslime kennen. Wenn also ein Prophetengefährte, der vom Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken also einen Hadîth hörte, der sich auf die Glaubenslehre bezieht, wie beispielsweise der Offenbarungs-Hadîth, dann muss nur er an diesen glauben, weil die Mitteilung für ihn eine Gewissheit ist. Was aber denjenigen betrifft, der diesen Hadîth von einem anderen Prophetengefährten oder einem Gefährtenschüler überlieferte, so muss er nicht daran glauben, auch wenn ein gültiges Argument dafür erbracht wurde, denn dieser wurde nur von einer einzigen Person überliefert. Dies ist aber eine absolut nichtige Behauptung, denn Allâh der Hochmajestätische sagt:

„…damit ich euch und wen er erreicht durch ihn warne.“ (Sûra 6:19)

Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte auch in einem von At-Tirmidhî und Anderen überlieferten Hadîth:

„Möge Allâh das Gesicht desjenigen erstrahlen lassen, der etwas von mir hört und dies genau so übermittelt, wie er es gehört hat. Es mag sein, dass ein Übermittler besser versteht als ein Zuhörer.“

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Ein Âhâd-Hadîth ist ein gültiger Beweis in der Aqîda und im islâmischen Recht – Teil 1

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Die Hadîthe wurden zur Zeit der Prophetengefährten möge Allah mit ihnen zufrieden sein sowie der nachfolgenden Generationen allgemein angenommen, weil die treuen Anhänger des Propheten selbst keine Lügen über ihn verbreiteten. Sie unterschieden nicht zwischen dem Mutawâtir- und dem Âhâd-Hadîth sowie zwischen Hadîthen über Glaubensangelegenheiten und solchen über Fiqh-Regeln.

So war die methodische Vorgehensweise für das Erlernen und Praktizieren der Hadîthe die vertrauenswürdige Überlieferung. Die einzige Bedingung für das Akzeptieren eines Hadîthes war die Authentizität, egal ob dieser von Wenigen oder Vielen überliefert wurde. Sie verlangten nichts mehr als die Authentizität, bis die erste Veränderungen in den Glaubensgrundlagen auftauchten und einige Leute von der Philosophie und griechischen Logik beeinflusst wurden, so dass sie auf ihren Verstand und ihre Meinungen zurückgriffen und diese der Offenbarung und den Worten Allâhs und des Gesandten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken vorzogen. Dies taten sie unter dem Vorwand, dass sie die Offenbarung als geheiligt ansehen sowie Allâh verherrlichen und das ablehnen würden, was – ihrer Meinung nach – mit Ihm nicht vereinbar ist.

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Verbot, Lebensmittel zu monopolisieren (d.h. aufzukaufen und dann vom Markt zurückzuhalten, um den Marktpreis in die Höhe zu treiben)

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Ma’mar ibn Abdullah berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: „Wer monopolisiert (arab. jahtakir), ist ein Sünder.“

Dies berichtete Muslim.

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Verbot der staatlichen Festsetzung von Preisen

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Anas ibn Malik (r.) berichtete: „Zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.s.) sind die Preise in Medina in die Höhe gegangen. Da sagten einige Leute: “O Gesandter Allahs, die Preise sind in die Höhe gegangen, setze doch für uns die Preise fest.“ Da sagte der Gesandte Allahs (s.a.s.): „Allah ist Der, Der die Preise festlegt, Der, Der zurückhält, Der, Der ausstreckt und der Versorger. Ich hoffe, dass ich (am Jüngsten Tag) auf Allah treffe, ohne dass dann einer von euch von mir etwas verlangt wegen Unrechts bzgl. Blut und Gut, was ich ihm im (im irdischen Leben) angetan habe“.

Dies berichteten Ahmad, Abu Dawud, Tirmidhi und Ibn Madscha.
Ibn Hibban sagte, dass dies ein gesunder (arab. sahih) Hadith ist.

In einer anderen Überliefererkette, die auch auf Anas (r.) zurückgeht, berichteten diesen Hadith Ibn Madscha, Darimi, al-Bazzar und Abu Ja’la mit einer Überliefererkette, die den Bedingungen für Überliefererketten von Muslim genügen, wobei Tirmidhi diesen Hadith für gesund (arab. sahih) erklärte.

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Eindeutigkeit des Verkaufspreises

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Abu Huraira (r.) berichtete: „Der Gesandte Allahs (s.a.s.) verbot zwei Verkaufsabschlüsse in einem“.

Dies berichteten Ahmad und Nasa’i. Tirmidhi und Ibn Hibban sagten: Dies ist ein gesunder (arab. sahih) Hadith.

Abu Dawud berichtete folgenden Hadith, den Abu Huraira überliefert:
„Wer zwei Verkaufsabschlüsse in einem abschließt, der bekommt den geringeren Preis oder aber es ist Zins.“

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Es ist Pflicht, die Hadsch einmal im Leben zu vollziehen

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Ibn Abbas (r.) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hielt vor uns eine Rede, in der er sagte: „Allah hat euch die Hadsch zur Pflicht festgeschrieben.“ Da stand al-Aqra‘ ibn Habis auf und sagte: „Für jedes Jahr, o Gesandter Allahs?“ Er sagte: „Hätte ich gesagt „ja“, dann wäre es Pflicht geworden (jedes Jahr die Hadsch zu vollziehen). Die Hadsch muss man einmal (im Leben vollziehen). Alles darüber hinaus ist freiwillig.“

Dies berichteten Ahmad, Abu Dawud, Nasa’i und Ibn Madscha.

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Belohnung für das Vollziehen der Umra und des Hajj

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Abu Huraira (r.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: „Die Umra ist ein Sündenerlass (arab. kaffara) für die Sünden, die man in der Zeit gemacht, die zwischen dieser Umra und der letzten Umra die man vollzogen hat, gemacht hat.
Und die Belohnung für eine rechtschaffen vollzogene Hadsch (arab.
hadsch mabrur) ist nichts geringeres als das Paradies.“

Dies berichteten Buchari und Muslim.


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