Verbot, den Preis einer zum Verkauf angebotenen Ware höher zu treiben, ohne dass man eine Kaufabsicht hat

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Ibn Umar (r.) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) verbot die Preishöhertreiberei.“

Dies berichteten Buchari und Muslim.

Worterläuterungen:

Preishöhertreiberei – 1. urspr. Wortbedeutung: ein Beutetier bei der Jagd aufregen, damit es sich bewegt, damit man es besser erlegen kann. 2. Bedeutung in der Scharia: Erhöhung des Preises einer angebotenen Ware, nicht um sie selbst zu kaufen, sondern um jemand anderes dadurch zu täuschen. Dieses Wort, was ursprünglich im Zusammenhang mit der Jagd benutzt wird, wird hierfür benutzt, weil derjenige, der dies praktiziert, den Wunsch nach der Ware erregt und ihren Preis erhöht.

Erläuterungen und Bestimmungen, die aus dem Hadith abzuleiten sind:

  1. Preishöhertreiberei ist eine Sünde. Ist der Verkauf aber gültig oder nicht (arab. fasid)?
    Ibn Battal sagt, dass die Gelehrten darüber übereingekommen sind (arab. idschma‚), dass es eine Sünde ist, Preishöhertreiberei (arab. nadschesch) zu praktizieren, dass sie jedoch unterschiedlicher Meinung darüber sind, ob der Handel in solch einem Fall gültig ist oder nicht:

    • U.a. folgende Gelehrte sagen, dass der Verkauf ungültig ist:
      • in Teil der großen Hadithgelehrten,
      • die Rechtschule der dhahirijja,
      • Imam Malik gemäß einer Überlieferung
    • U.a. folgende Gelehrte sagen, dass der Verkauf gültig ist: Die hanafitsche Rechtsschule. Als Begründung führt die hanafische Rechtsschule an, dass dieser Täuschungsversuch nicht zum eigentlichen Verkaufsabschluss gehört und somit den eigentlichen Verkauf nicht ungültig macht.
  2. Preishöhertreibung mit guter Absicht, damit das marktübliche Niveau erreicht ist, ist auch eine Sünde:
    Es wird von Ibn Abdulbarr und Ibn Hazm überliefert, dass es verboten (arab. haram) ist, Preishöhertreiberei zu praktizieren, wenn dadurch der Preis über das marktübliche Niveau steigt, dass es jedoch im Gegenteil eine gute Tat ist, wenn jemand eine Ware sieht, die unter ihrem Wert verkauft wird, und er ihren Preis auf das marktübliche Niveau durch Preishöhertreiberei hebt, weil er in Wirklichkeit einen guten Rat (arab. nasiha) beasichtigte.

    As-San’ani: Diese Ansicht ist zurückzuweisen aus folgenden Gründen:

  • da man einen guten Rat (arab. nasiha) gibt, ohne dabei eine Kaufabsicht vorzutäuschen. Trotz guter Absicht bleibt es ein Täuschungsversuch.

  • Buchari berichtete folgenden Hadith als Offenbarungsanlass für „Wahrlich, diejenigen, die den Vertrag mit Allah und ihre Eide um einen geringen Preis verkaufen…“[3:77].

    Abdullah Ibn Abi Aufa berichtete: „Ein Mann bot eine seiner Waren im Bazar an und schwor bei Allah, dass er von jemandem anderen mehr dafür geboten bekam, als vom derzeitigen Käufer. Da wurde dieser Koranvers herabgesandt.“ Ibn Abi Aufa sagt weiter: „Derjenige, der die Preishöhertreiberei gemacht hat (الناجش an-nadschisch), ist einer der Zins frisst und ein Betrüger.“


(Basierend auf Subul as-Salam von Mohammad ibn Ismail As-San’ani / übersetzt von Samir Mourad – DIdI e.V.)