Eindeutigkeit und Klarheit des Kaufvertrags bzw. des Verkaufsgegenstands

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Abu Huraira (r.) berichtete: „Der Gesandte Allahs (s.a.s.) verbot den „Kieselstein-Zufallsverkauf“ und den betrügerischen Verkauf.“

Dies berichtete Muslim.

Worterläuterungen:

Kieselstein-Zufallsverkauf“ (arab. bai‘ al-hasat) – eine Verkaufsart der dschahilijja (vorislamischen Zeit der Unwissenheit), die der Islam verbot. Es gibt u.a. folgende Meinungen unter den Gelehrten, was dies genau ist:

  • Wenn der Verkäufer sagt: „Wirf mit diesem Stein. Auf welches Kleidungsstück er fällt, das gehört dir für einen Dirham“ (d.h. fester Preis + zufällige Ware)

  • Wenn jemand einem anderen soviel von seinem Landstück verkauft, wie weit der Stein fällt, den man geworfen hat (d.h. zufälliger Warenumfang)

All diese Arten beinhalten eine Art der Täuschung bzw. des Betrugs, da Preis und Ware bzw. Warenumfang nicht bekannt sind.

betrügerischen Verkauf (arab. bai‘ al-gharar) ein Verkauf, mit dem eine Täuschung bzw. ein Betrug verbunden ist. Der betrügerische Verkauf bedeutet

  • entweder, dass eine unsichere Warenübergabe da ist, wie z.B. wenn jemand ein Pferd verkauft, welches geflohen ist;

  • oder wenn der Umfang der Verkaufsware unbekannt ist (wie beim oben erläuterten „Kieselstein-Verkauf“)


Erläuterungen und Bestimmungen, die aus dem Hadith abzuleiten sind:

  • Der sog. „Kieselstein-Verkauf“ ist eine Art des betrügerischen Verkauf (arab. bai‘ al-gharar). Diese Art wurde im Hadith jedoch gesondert erwähnt, weil sie damals besonders verbreitet war.

  • Der Hadith beinhaltet, dass folgende Eigenschaften beim Handel untersagt sind:

    1. Unsicherheit der Verkaufsware zum Zeitpunkt des Verkaufs

    2. Unsichere Warenübergabe

  • Manchmal ist eine gewisse Unsicherheit beim Handel erlaubt, wobei der Handel trotzdem gültig ist – nämlich dann, wenn eine Notwendigkeit dazu besteht. Z.B.:

    • Wenn man einen Festpreis für eine Badbenutzung verlangt, wobei verschiedene Kunden verschieden lang im Bad bleiben und verschieden viel Wasser benutzen und man weder die Aufenthaltszeit noch den Wasserverbrauch messen kann;

    • wenn man ein Haus kauft und das genaue Baumaterial unbekannt ist.

  • betrügerischen Verkauf (arab. bai‘ al-gharar) zu praktizieren bedeutet, das Geld und Habgut der Menschen durch Falsches zu verzehren, wie Allah sagt:
    „Und verzehrt nicht untereinander eurer Habgut durch Falsches“ [2:188]

  • Ibn Hadschar al-‚Asqalani berichtet in „Fath al-Bari“, dass Imam An-Nawawi gesagt hat: „Das Verbot des betrügerischen Verkaufs (arab. bai‘ al-gharar) ist eines der Grundsätze des Handelsrechts. Darunter fallen viele Spezialfälle.“


(Basierend auf Subul as-Salam von Mohammad ibn Ismail As-San’ani / übersetzt von Samir Mourad – DIdI e.V.)