BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM
Ibn Umar (r.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: „Uns sind zwei (natürlich) verendete Tierarten und zwei Arten von Blut zu essen erlaubt: Bei den zwei (natürlich) verendeten Tierarten handelt es sich um Heuschrecken und Fisch, die zwei Blutarten sind die beiden Innereien Milz und Leber.“
Dies berichteten Ahmad und Ibn Madscha. In der Überlieferungskette des Hadithes befindet sich eine Schwäche.
Überlieferungskette des Hadithes:
Abu Zar’a berichtet: Dieser Hadith existiert in gesunder Überlieferungskette, jedoch nur als eine Aussage eines Gefährten des Propheten, d.h. es ist ein sog. hadith mauquf. Jedoch kann man daraus die gleichen Bestimmungen ziehen wie aus einem hadith marfu‘1, da eine Aussage eines Prophetengefährten mit dem Wortlaut „Uns ist das und das erlaubt worden und das und das verboten worden“ so ist wie eine Prophetengefährtenaussage „Uns wurde das und das befohlen und uns wurde das und das verboten“. Somit ist ein solcher hadith mauquf mit solch einem Wortlaut argumentationsfähig im islamischen Recht.
Abzuleitende Bestimmungen:
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Der Hadith zeigt auf, dass tote Heuschrecken, egal ob sie natürlich oder gewaltsam gestorben sind, zu essen erlaubt sind.
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Der Hadith zeigt auf, dass tote Fische zu essen erlaubt sind, egal wie sie gestorben sind. Dies wird auch durch den Hadith über das Meer deutlich: „Das Meereswasser ist rein und die toten Tiere aus dem Meer sind erlaubt zu essen.“2
Einige Gelehrte knüpfen einige Bedingungen an das Erlaubtsein von Fisch. Sie führen als Argumentation den folgenden von Ahmad und Abu Dawud überlieferten Hadith an: Dschabir berichtete, dass der Prophet gesagt hat: „Was das Meer auswirft oder die Ebbe, das esst. Was jedoch im Meer gestorben ist und dann an die Meeresoberfläche gelangt ist, das esst nicht.“ Die Anhänger dieser Meinung meinen, dass dieser Hadith die allgemeine Erlaubnis bzgl. der toten Tiere aus dem Meer, die durch die beiden vorher genannten Hadithe gegeben ist, einschränkt. Jedoch sind die Hadithgelehrten darüber übereingekommen, dass dieser letztgenannte Hadith von Dschabir schwach ist, so dass er nicht als Argumentation angeführt werden kann.
An-Nawawi sagte: „Es wäre nicht einmal erlaubt, den Hadith von Dschabir (wegen der Schwäche seiner Überlieferungskette) als Argumentation anzuführen, wenn er zu nichts im Widerspruch stehen würde. Wie ist es dann erst, wenn er zusätzlich noch im Widerspruch zu einem anderen (gesund (arab. sahih) überlieferten) Hadith steht?!“
(Subul as-Salam / Mohammad ibn Ismail As-San’ani)
1eine Überlieferung, die bis zum Propheten (s.a.s.) zurückgeht, d.h. ein „normaler“ Hadith.
2Dies berichteten Abu Dawud, Tirmidhi, Nasa’i und andere. Tirmidhi und Ibn Khuzaim sagen, dass dies ein Sahih-Hadith ist. (Siehe Subul as-Salam, Hadith Nr.1)