BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM
Frage (Nr. 26865):
Ich habe einige Tage im Ramadān wegen meiner Menstruation nicht gefastet. Dies geschah vor einigen Jahren und ich habe diese Tage bis jetzt nicht nachgeholt. Was muss ich tun?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Die Imāme stimmen überein, dass jeder, der einige Tage im Ramadān nicht fastet, diese Tage nachholen muss bevor der nächste Ramadān beginnt.
Sie führten als Beweis dafür den bei al-Bukhāri (#1950) und Muslim (#1146) verzeichneten Hadīth an, der von `Ai’ischah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) überliefert wurde und in dem es heißt:
„Ich hatte Fastentage, die ich noch vom Ramadān schuldete, und ich konnte sie bis Scha`bān nicht nachholen. Das war so aufgrund der Position des Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) [als Ehemann].“
Al-Hāfiz sagte:
„Es kann aus ihrem Eifer, sie im Scha`bān zu fasten, verstanden werden, dass es nicht erlaubt ist, das Nachholen zu verspäten bis der nächste Ramadān beginnt.“
Wenn jemand das Nachholen der Fastentage verspätet, bis Ramadān beginnt, dann muss eines der zwei folgenden Szenarien zutreffen:
1. Die Verspätung hat einen Grund, wie z. B. eine Krankheit, die bis zum Beginn des folgenden Ramadāns anhält. In diesem Fall ist es keine Sünde für denjenigen, der sich verspätet, denn er hat eine Entschuldigung, und er muss nur die Tage nachholen, die er verpasste. Daher sollte er die Anzahl der Tage nachholen, die er nicht gefastet hat.
2. Es gibt keinen Grund für die Verspätung, wie z. B. wenn jemand in der Lage war, die Fastentage nachzuholen, doch er tat es nicht bevor der folgende Ramadān begann.
Diese Person sündigt, weil sie das Fasten ohne Entschuldigung nicht nachholt. Die Imāme sind sich einig, dass man das Fasten nachholen muss, doch sie vertraten unterschiedliche Ansichten darüber, ob außer dem Fasten auch für jeden Tag ein Armer gespeist werden muss oder nicht.
Mālik, al-Schāfi`i und Ahmad sagten, dass ein Armer gespeist werden muss und sie nannten als Beweis dafür die Berichte, die von Sahābah wie Abu Hurayrah und ibn `Abbās (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) überliefert wurden.
Imām Abu Hanīfah (möge Allah ihm barmherzig sein) war der Meinung, dass man keinen Armen speisen, aber die Tage nachholen muss.
Er nannte als Beweis die Tatsache, dass Allah demjenigen, der im Ramadān nicht fastet, nur befohlen hat, die verpassten Tage nachzuholen, und Er erwähnte nicht das Speisen eines Armen. Allah sagt (ungefähre Bedeutung):
„… wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). …“ (2:185).
Siehe Majmū` 6/366; al-Mughni 4/400.
Diese zweite Ansicht wurde auch von Imām al-Bukhāri (möge Allah ihm barmherzig sein) bevorzugt. Er sagte in seinem Sahīh:
„Ibrāhīm (d. h. al-Nakha`i) sagte: `Wenn jemand nachlässig ist (beim Nachholen der verpassten Fastentage) bis der nächste Ramadān kommt, dann sollte er die verpassten Tage beider Monate fasten.`“
Doch er war nicht der Ansicht, dass man einen Armen speisen sollte.
Es gibt außerdem einen mursal Bericht von Abu Hurayrah und ibn `Abbās, in dem es heißt, dass man einen Armen speisen sollte. Al-Bukhāri sagte weiterhin:
„Doch Allah erwähnt das Speisen eines Armen nicht, sondern Er sagt (ungefähre Bedeutung): „… wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). …“ (2:185).
Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte, wobei er anmerkte, dass es nicht obligatorisch ist, einen Armen zu speisen:
„Die Worte der Sahābah und ihre Verwendung als Beweis unterliegt weiterer Diskussion, wenn sie gegen die offensichtliche Bedeutung des Qur’āns gehen. In diesem Fall steht die Aussage, es sei verpflichtend, einen Armen zu speisen, im Widerspruch zur offensichtlichen Bedeutung des Qur’āns, denn Allah hat nur das Nachholen derselben Anzahl an anderen Tagen auferlegt und Er erwähnte nicht mehr als das. Darauf basierend sollten wir nicht den Dienern Allahs mehr auferlegen, als sie tun müssen, um ihre Pflicht zu erfüllen. Doch das, was von ibn `Abbās und Abu Hurayrah berichtet wurde, kann so verstanden werden, dass es mustahabb ist und nicht obligatorisch. Die korrekte Ansicht in dieser Angelegenheit lautet, dass man nicht mehr tun muss, als die verpassten Tage nachzuholen, doch man sündigt, wenn man dies verspätet.“
(al-Scharh al-Mumti` 6/451).
Darauf basierend ist es nur verpflichtend, die Fastentage nachzuholen, doch wenn jemand auf der sicheren Seite sein und für jeden verpassten Tag einen Armen speisen möchte, dann ist das gut.
Die Frau, die diese Frage stellte, muss bei Allah bereuen und fest entschlossen sein, ihren Fehler zukünftig nicht zu wiederholen, vorausgesetzt, dass sie das Nachholen der Fastentage ohne Entschuldigung verspätet hat.
Und Allah ist Derjenige, Den wir darum bitten, uns bei dem zu helfen, war Er liebt und was Ihm gefällt.
Und Allah weiß es am besten.
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