Eindeutigkeit des Verkaufspreises

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Abu Huraira (r.) berichtete: „Der Gesandte Allahs (s.a.s.) verbot zwei Verkaufsabschlüsse in einem“.

Dies berichteten Ahmad und Nasa’i. Tirmidhi und Ibn Hibban sagten: Dies ist ein gesunder (arab. sahih) Hadith.

Abu Dawud berichtete folgenden Hadith, den Abu Huraira überliefert:
„Wer zwei Verkaufsabschlüsse in einem abschließt, der bekommt den geringeren Preis oder aber es ist Zins.“

Erläuterungen und Bestimmungen, die aus dem Hadith abzuleiten sind:

  • Imam Schafii hat gesagt, dass dies zweierlei bedeuten kann:

    1. dass der Verkäufer sagt: „Ich verkaufe dir die Ware für 2000, wenn du mir das Geld später gibst bzw. für 1000, wenn du es gleich bar bezahlst. Du kannst die Ware unter einer der beiden Bedingungen haben.“ (Alsdann gehen die beiden auseinander, ohne dass die Warenübergabe mit sofortiger Bezahlung oder mit späterer Bezahlung stattgefunden hat). Solch ein Handel ist ungültig, weil er eine Vortäuschung (arab. iham) beinhaltet und an Bedingungen geknüpft ist oder

    2. dass jemand z.B. sagt: „Ich verkaufe dir dieses Auto hier, auf dass du mir das und das verkaufst.“ (Dies ist sinngemäß die Aussage von Schafii. Imam Schafii hatte natürlich ein anderes Beispiel benutzt, was jedoch heute nicht aktuell ist)

Der Grund für das Verbot für den ersteren Fall ist:

a) dass der Preis unklar ist und

b) dass hier gemäß eines Teils der Gelehrten Zinsgeschäft vorliegt, wenn man die Ware für einen höheren Betrag verkauft, wenn der Preis erst später bezahlt wird. Allerdings ist ein anderer Teil der Gelehrten der Meinung, dass ein solcher Handel erlaubt ist, sofern der Mehrpreis bei späterer Bezahlung fest und bekannt ist und auch nicht mehr wird, wenn man z.B. zu dem festgesetzten Zeitpunkt nicht alles bezahlen kann. Es gibt gesunde (arab. sahih) Überlieferungen vom Propheten (s.a.s.) betreffs Handel mit späterer Bezahlung. Buchari nannte ein Unterkapitel des Kapitels über den Handel „Kauf des Propheten (s.a.s.) mit aufgeschobenem Zeitpunkt der Bezahlung.“

Der Grund für das Verbot für den zweiten Fall ist, dass der Verkauf an ein zukünftiges Ereignis geknüpft ist, welches eintreten kann oder auch nicht, so dass die Ware nicht zum Eigentum des Käufers wird. Dies jedoch kann zu Streit führen. Die Scharia ist aber gekommen, um dies zu vermeiden.

  • Die Aussage des Gesandten Allahs (s.a.s.) „der bekommt den geringeren Preis oder aber es ist Zins“ beinhaltet, dass der Verkäufer, der zwei Verkaufsabschlüsse in einem abschließt, entweder den geringeren Preis nimmt oder aber Zins nimmt, falls er den höheren der beiden Preise nehmen sollte.


(Basierend auf Subul as-Salam von Mohammad ibn Ismail As-San’ani / übersetzt von Samir Mourad – DIdI e.V.)