Über den Gebetsruf (arab. adhan)

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Uthman ibn Abi al-‚As (r.) berichtete: „Ich sagte: „O Gesandter Allahs, mach mich zum Imam meiner Leute“, worauf er (d.h. der Gesandte Allahs) sagte: „Du bist ihr Imam. Orientiere dich am Schwächsten von ihnen und besorge dir einen Gebetsrufer (arab. muadhin), der kein Entgelt für seinen Gebetsruf nimmt“.“
Dies berichteten Ahmad, Tirmidhi, Abu Dawud, Nasa’i und Ibn Madscha.
Tirmidhi sagt, dass es ein guter (arab. hasan) Hadith ist.
Al-Hakim erklärte ihn für einen gesunden (arab. sahih) Hadith.

Abzuleitende Bestimmungen:

  1. Der Hadith weist darauf hin, dass es erlaubt ist, die Führerschaft (arab. imama) für das Tun von guten Taten für sich einzufordern. Im Koran sagt Allah auch lobend über die „Diener des Erbarmers“:
    „Und diejenigen, welche sprechen: „Unser Herr, gewähre uns an unseren Frauen und Kindern Augentrost, und mache uns zu Vorbildern (wörtl. Führern (arab. imam)) für die Rechtschaffenen“
    [25:74]

    Diese Forderung der Führerschaft fällt nicht unter die verpönte (arab. makruh) Form der Forderung der Führerschaft (arab. rijasa). Die verpönte Form der Forderung der Führerschaft bezieht sich auf eine Führerschaft in irdischen Dingen (d.h. wenn man der Chef sein will, um über andere zu bestimmen). Bei einer Führerschaft in irdischen Dingen wird demjenigen, der sie für sich selbst fordert, nicht geholfen und es ist nicht angemessen, dass solch eine Person sie bekommt.

  2. Der Vorbeter (arab. imam) muss die z.B. gesundheitliche Lage der Leute, die hinter ihm sind, beachten und sich am Schwächsten von ihnen orientieren, so dass er das Gebet nur solange hält, wie es der Schwächste aushält.

  3. Der Vorbeter einer Moschee soll einen Gebetsrufer (arab. muadhin) nehmen, um die Leute zum Gebet zu rufen. Ein solcher Gebetsrufer soll kein Entgelt für seinen Gebetsruf nehmen. Die schafiitische Rechtsschule sagt, dass es erlaubt, aber verpönt (arab. makruh) ist, ein Entgelt zu nehmen. Die hanifitische Rechtschule sagt, dass es verboten (arab. haram) ist – aufgrund dieses Hadithes.
    As-San’ani sagt: „Der Hadith weist nicht unbedingt auf ein Verbot hin…Es wird auch gesagt, dass das Entgelt, das erlaubt ist, sich darauf bezieht, dass man immer an einem bestimmten Ort den Gebetsruf (arab. adhan) macht, so dass sich das Entgelt nicht auf den Gebetsruf selbst bezieht, sondern ein Entgeld für die Überwachung und das regelmäßige Anwesendsein an einem bestimmten Ort ist.“

(Basierend auf Subul as-Salam von Mohammad ibn Ismail As-San’ani / übersetzt von Samir Mourad – DIdI e.V.)