BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM
Abu Huraira (r.) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: „Haltet von euch den Urin fern (beim Urinieren), denn die meisten, die die Strafe des Grabes kosten müssen, kosten diese aufgrund dessen.“
Dies berichtete Daraqutni.
Erläuterungen und abzuleitende Bestimmungen
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Der Hadith fordert auf, sich vom Urin fernzuhalten, und besagt, dass die meisten, die die Strafe des Grabes bekommen, diese aufgrund dessen bekommen, weil sie den Urin nicht von sich ferngehalten haben.
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Buchari und Muslim berichten, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) an zwei Gräbern vorbeikam, deren beiden Bewohner bestraft wurden. Daraufhin teilte der Gesandte Allahs (s.a.s.) mit, dass einer von beiden deswegen im Grab bestraft wurde, weil er seinen eigenen Urin nicht von sich fernhielt bzw. sich nicht so abschirmte, dass sein Urin ihn nicht berührte.
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Die Rechtsgelehrten sind unterschiedlicher Meinung, ob es Pflicht (arab. fard) ist, Unreinheit1 (arab. nadschasa) von sich zu entfernen. Imam Malik sagt, dass es nicht Pflicht (arab. fard) ist, Unreinheit (arab. nadschasa) von sich zu entfernen. Imam Schafii hingegen sagt, dass es Pflicht (arab. fard) ist, Unreinheit (arab. nadschasa) von sich zu entfernen, ausgenommen, solche kleinen Mengen davon, über die Allah hinwegsieht.
Imam Schafii führt als Beleg für seine Meinung den obigen Hadith an, in dem demjenigen eine Strafe – nämlich die Strafe des Grabes – angedroht wird, wer nicht den Urin von sich fernhält. Und die Androhung von Strafe gilt nur für die Unterlassung einer Pflicht.
Malik versteht den Hadith so, dass er den Menschen verpflichtet, den Urin von sich zu entfernen zu dem Zeitpunkt, wenn er die Gebetsvorwaschung vornimmt.
Jedoch weisen die Hadithe, die zum Reinigen der beiden Körperausscheidungsorgane auffordern, darauf hin, dass es Pflicht ist, die Unreinheit (arab. nadschasa) überhaupt von sich zu entfernen – und nicht erst dann, wenn man die Gebetsvorwaschung verrichtet.
1 Dazu gehören u.a. Urin, Stuhl (Kot), viel Blut, insbesondere Menstruationsblut, alkoholische Getränke.
(Subul as-Salam / Mohammad ibn Ismail As-San’ani)