BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM
[4] ‘Allamah ‘Abd al-Hayy Lakhnawi (1) (gest. 1304H) -Allah sei ihm gnädig- wurde gefragt,
„Was ist das Urteil über die Person, die daran glaubt, dass die Heiligen die Anrufung aus der Ferne wie aus der Nähe wahrnehmen und hören können und sie sodann um Hilfe ersucht, in einer Form wie man nur Anwesende bittet, und für sie Gelöbnisse abgibt und sagt das ihr Gelöbnis in ihrem Namen getätigt wurde?“
Er antwortete,
„Der Glaube dieser Person ist entstellt/kaputt (fasid) und es besteht die Gefahr des Unglaubens (kufr) für diese Person, denn die Wahrnehmung/das Hören der Heiligen aus der Ferne ist unbewiesen [laut Scharia]. Und das alle Angelegenheiten (juziyat) umfassende Wissen, zu jeder Zeit, ist ausschließlich auf Allah -gepriesen sei Er- beschränkt. In Fatawa Bazzaziyyah wird erklärt, dass, wer immer auch sagt, dass die Seelen der Frommen (mashayikh) anwesend (hadhir) sind, ein Ungläubiger (kafir) ist, und im selben Buche steht geschrieben, dass, wer auch immer Allah und seinen Gesandten zusammen bringt (nikah) um sie als Zeugen (für ein Gelöbnis) zu nehmen, der wird zum Ungläubigen (kafir). Und das aus dem Grunde, weil er dabei annahm, dass der Gesandte Allahs -Allah segne ihn und schenke ihm Heil- ein Kenner des Verborgenen sei.“
(Majmu’ah al-Fatawa, 1:46-47)