Verbot, Lebensmittel zu monopolisieren (d.h. aufzukaufen und dann vom Markt zurückzuhalten, um den Marktpreis in die Höhe zu treiben)

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Ma’mar ibn Abdullah berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: „Wer monopolisiert (arab. jahtakir), ist ein Sünder.“

Dies berichtete Muslim.

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Verbot der staatlichen Festsetzung von Preisen

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Anas ibn Malik (r.) berichtete: „Zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.s.) sind die Preise in Medina in die Höhe gegangen. Da sagten einige Leute: “O Gesandter Allahs, die Preise sind in die Höhe gegangen, setze doch für uns die Preise fest.“ Da sagte der Gesandte Allahs (s.a.s.): „Allah ist Der, Der die Preise festlegt, Der, Der zurückhält, Der, Der ausstreckt und der Versorger. Ich hoffe, dass ich (am Jüngsten Tag) auf Allah treffe, ohne dass dann einer von euch von mir etwas verlangt wegen Unrechts bzgl. Blut und Gut, was ich ihm im (im irdischen Leben) angetan habe“.

Dies berichteten Ahmad, Abu Dawud, Tirmidhi und Ibn Madscha.
Ibn Hibban sagte, dass dies ein gesunder (arab. sahih) Hadith ist.

In einer anderen Überliefererkette, die auch auf Anas (r.) zurückgeht, berichteten diesen Hadith Ibn Madscha, Darimi, al-Bazzar und Abu Ja’la mit einer Überliefererkette, die den Bedingungen für Überliefererketten von Muslim genügen, wobei Tirmidhi diesen Hadith für gesund (arab. sahih) erklärte.

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Eindeutigkeit des Verkaufspreises

BISMILLAH-IR-RAHMAN-IR-RAHIM

Abu Huraira (r.) berichtete: „Der Gesandte Allahs (s.a.s.) verbot zwei Verkaufsabschlüsse in einem“.

Dies berichteten Ahmad und Nasa’i. Tirmidhi und Ibn Hibban sagten: Dies ist ein gesunder (arab. sahih) Hadith.

Abu Dawud berichtete folgenden Hadith, den Abu Huraira überliefert:
„Wer zwei Verkaufsabschlüsse in einem abschließt, der bekommt den geringeren Preis oder aber es ist Zins.“

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